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  • Neue Bilder vom Bau des Ausbildungs- und Technologiezentrums

    In Varel nimmt ein millionenschweres Zukunftsprojekt Form an: Nebeneinander entstehen ein hervorragend ausgestattetes Ausbildungszentrum und ein hochmodernes Technologiezentrum. Neue Bilder vom Bau!
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  • Informationsbroschüre

    Die Bürger-Informationsbroschüre des Landkreises Friesland umfangreiche Informationen über Friesland.
    Diese und weitere Broschüren sind hier erhältlich!
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  • Friesland-DVD

    Die Friesland-DVD gibt einen Überblick des Landkreises Friesland über den Wirtschaftsraum und den Lebensraum mit seinen verschiedenen Facetten sowie das Urlaubsgebiet mit seinen zahlreichen Erlebnis- und Freizeitmöglichkeiten.
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Fachbereich Planung und Bauordnung

Fachbereich Planung und Bauordnung

Fachbereichsleitung: Herr Dr. Dehrendorf

Hauptsachgebiet "Bauordnung"

Hauptsachgebietsleiter: Herr Lorenz

* Bauberatung
* Baugenehmigung/Bauvoranfrage
* Bauaufsicht und -auskunft
* Baulastenverzeichnis
* Bodenverkehr
* Statik
* Brandschutz
* Wohnraumförderung
* Denkmalpflege

 

Inhaltsbereich
Baugenehmigungsverfahren & Baugenehmigungspflicht

Für die Durchführung der meisten Baumaßnahmen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Für diese genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung einzuholen. Der zu stellende Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung über die Gemeinde einzureichen, in der sich der Bauort befindet. Der Umfang der Bauvorlagen, die der Bauantrag beinhaltet, differiert je nach Bauvorhaben stark. Fragen hierzu können Sie am besten mit dem jeweils für Ihren Bereich zuständigen Bauingenieur besprechen (siehe Bauberatung). Vollständige Unterlagen erleichtern nicht nur die Arbeit der Bauaufsichtsbehörde, vielmehr führen sie auch zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeit, was wiederum zu einer "schnellen" Baugenehmigung führt. Entspricht das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht, so wird eine Baugenehmigung erteilt.

Bei den genehmigunsfreien Baumaßnahmen im Sinne des § 69 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bzw. dessen Anlage, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, handelt es sich unter anderem um

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Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ - umbauten Raum haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen
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Garagen mit notwendigen Einstellplätzen, jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 NBauO genehmigungsfrei sind
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Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
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Einfriedungen (z. B. Zäune auf der Grenze) bis 1,80 Meter Höhe über der gewachsenen Geländeöberfläche im Innenbereich
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Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m²

Vorraussetzung ist jedoch auch bei den vorgenannten Baumaßnahmen, dass sie das öffentliche Baurecht (z.B. Grenzabstände, überbaubarer Bereich, Denkmalschutz usw.) einhalten.

Neben den genehmigungsfreien Baumaßnahmen nach § 69 NBauO gibt es noch die genehmigungsfreien Wohngebäude nach § 69a NBauO.
Im Gegensatz zu den genehmigungsfreien Baumaßnahmen besteht hier eine Pflicht zum Anzeigeverfahren bzw. zum Baugenehmigungsverfahren.
Das Anzeigeverfahrenkann nur im überplanten Bereich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. In diesem Verfahren werden von einem Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) die Bauvorlagen gefertigt, welche dann über die Gemeindeverwaltung, in der sich das Baugrundstück befindet, vor Baubeginn einzureichen sind. Ob ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden kann, klären Sie bitte mit Ihrem Entwurfsverfasser ab. Eine fernmündliche Rückfrage bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter ist darüber hinaus natürlich möglich.

Bauvoranfrage

Für die Fälle, in denen Klärungsbedarf besteht, ob ein Bauvorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist, kann eine Bauvoranfrage gestellt werden. Der Inhalt einer Bauvoranfrage kann generell gehalten aber auch auf spezielle Probleme des Vorhabens begrenzt werden.

!!Hinweis: In einigen Fällen ist vor dem Kauf eines Grundstückes eine Bauvoranfrage ratsam, um festzustellen, ob es sich wirklich um "Bauland" handelt. Der Antrag kann auch von einem Kaufinteressenten gestellt werden! Denn bereits ein positiver Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde bei einem später gestellten Bauantrag.

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