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    In Varel nimmt ein millionenschweres Zukunftsprojekt Form an: Nebeneinander entstehen ein hervorragend ausgestattetes Ausbildungszentrum und ein hochmodernes Technologiezentrum. Neue Bilder vom Bau!
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Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Sie beabsichtigen eine oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder z.B. in Eigentumswohnungen umzuwandeln? Oder wollen Sie ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen, um diese einzeln verkaufen zu können? Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan (= von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich ist) nach dem WEG, um Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie z. B. Läden, Büros oder Garagen) bilden zu können. Damit eine entsprechende Bescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgestellt werden kann, ist es erforderlich, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das bedeutet, dass die jeweilige Wohnung von den anderen Wohnungen und den Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum durch Trennwände und Zwischendecken abgeschlossen ist. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.

Anträge sind schriftlich zu stellen. Die hierfür benötigten Angaben / Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Vordruck WEG

Hinweis:

Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Zur abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, die aber verschließbar sein müssen. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

Neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG benötigen Sie noch eine Bescheinigung nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB). Diese kann mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.

 

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