Immissionsschutz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen.
Immissionen lassen sich in erster Linie dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Daher dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, das heißt ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz regelt damit sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Nach dem § 4 Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl.I S. 2723) geändert wurde, bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.
Einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch den Landkreis Friesland bedürfen genehmigungsbedürftige Anlagen der Nr. 7.1 (Tierhaltungsanlagen) der Spalten 1 und 2 sowie der Nr. 1.6 Spalte 2 (Windkraftanlagen), Nr. 9.36 Spalte 2 (Güllelagerstätten), Nr. 10.17 Spalte 2 (Motorsportanlagen) und Nr. 10.18 Spalte 2 (Schießstände) des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).
Für die einzelnen Verfahren Genehmigung von Neuerrichtungen (§ 4 BImschG) und Genehmigung von wesentlichen Änderungen (§ 16 BimschG) genehmigungsbedürftiger Anlagen stehen dem Antragsteller Vordrucke zur Verfügung. Die Verwendung der Vordrucke wird ausdrücklich empfohlen
Vordrucke für Tierhaltungsanlagen finden Sie hier:
Vordrucke für Windkraftanlagen finden Sie hier:
Vordrucke für Schießstände finden Sie hier:
Vordrucke für Motorsportanlagen finden Sie hier:
Ansprechpartner/in
- Herr T. Klaus

Kreisamt, Zimmer 440
Lindenallee 1
26441 Jever
Telefon: 04461 919-4400
Fax: 04461 919-7710
E-Mail: t.klaus@friesland.de
Links
- Ansprechpartner Immissionsschutz
- externer Link zu BMU - Bundes-Immissionsschutzgesetz und Vierte Bundes-Immissionsschutzverordnung





