Bodenschutz
Der Begriff Bodenschutzpolitik umfasst alle staatlichen Maßnahmen zum Bodenschutz.
Grundsätze der Bodenschutzpolitik des Bundes sind:
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Vermeidung insbesondere irreversibler Bodenbelastungen nach dem Vorsorgeprinzip,
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Minimierung der Einträge von Bodenschadstoffen,
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Sanierung überlasteter und belasteter Böden (Altlastensanierung),
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Verfolgung einer medien- und fachübergreifenden Bodenschutzkonzeption (da der Boden im Schnittpunkt aller Umwelt- und zahlreicher Politikbereiche liegt und sein Schutz eine politische Querschnittsaufgabe darstellt).
Grundpflichten
Folgende Grundpflichten stellen nach dem Gesetz sicher, dass die Bodenfunktionen für Menschen, Tiere und Pflanzen langfristig erhalten und für künftige Nutzungen gesichert werden.
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Vorsorgepflichten bestehen, damit der Boden langfristig durch stoffliche und physikalische Einwirkungen in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird.
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Böden, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu sanieren. Die Sanierungspflicht erstreckt sich auch auf die vom Boden ausgehenden Gewässerverunreinigungen. Zur Sanierung sind u.a. auch frühere Eigentümer und Gesamtrechnungsnachfolger von Verhaltensstörern verpflichtet.
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Grundstückseigentümer und -besitzer müssen dafür sorgen, dass durch den Zustand ihres Grundstücks keine Gefahren für den Boden ausgehen.
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Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass dadurch keine Gefahren hervorgerufen werden.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz unterscheidet:
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Altablagerungen |
Altstandorte |
Altlasten |
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Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. |
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. |
Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. |
Bodenschutz in Niedersachsen
Der Boden ist - trotz seiner mechanischen Stabilität und seiner großen Masse - ein verletzbares Teilsystem unserer Umwelt. Auf physikalische und stoffliche Belastungen reagiert er sehr sensibel. Boden ist Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen. Er hat eine Filterfunktion für das Grundwasser. Und er ist eine Regelgröße im Stoffhaushalt. Boden stellt aber zugleich auch einen Produktionsfaktor für Nahrungsmittel und nachwachsende Rohstoffe dar. Er ist zudem ein unersetzbares Kulturgut. An jeden Quadratmeter werden die vielfältigsten Nutzungsansprüche gestellt - als Siedlungsraum, als Verkehrsträger, als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Rohstofflagerstätte u.a.m. Diese Ansprüche sind nicht immer mit seinen natürlichen Funktionen in Einklang zu bringen.
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz
Zuständig für die Bearbeitung der Altlasten sind in Niedersachsen in der Regel die unteren Bodenschutzbehörden. Dies sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Für das Gebiet der Landeshauptstadt und des Landkreises Hannover hat die Region Hannover die Aufgabe übernommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des > Niedersächsischen Umweltministerium.
Vordruck für einen Antrag zur Bodenbewegung und -auffüllung finden Sie: hier
Ansprechpartner/in
- Herr H. Funk

Kreisamt, Zimmer 442
Lindenallee 1
26441 Jever
Telefon: 04461 919-4420
Fax: 04461 919-7710
E-Mail: h.funk@friesland.de - Herr T. Gromeier

Kreisamt, Zimmer 433
Lindenallee 1
26441 Jever
Telefon: 04461 919-4330
Fax: 04461 919-7710
E-Mail: t.gromeier@friesland.de
Links
- externer Link zum Land Niedersachsen "Bodenschutzgesetze"
- externer Link zum BMU "Bodenschutz und Altlasten"





