Schülerbeförderung
Satzung
über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland
Aufgrund der §§ 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74); i. V. m. § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.2009(Nds. GVBl. S. 491), hat der Kreistag des Landkreises Friesland in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anspruchsberechtigung
- Die im Gebiet des Landkreises Friesland wohnenden Kinder der Schulkindergärten und Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 54 a Abs. 2 NSchG teilnehmen sowie Schülerinnen und Schüler i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG
- der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
- der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
- des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres,
- der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - besuchen, haben nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung Anspruch auf Beförderung zur Schule oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg.
- Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch gemäß Absatz 1 unabhängig von den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit hat grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu erfolgen. Der Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
- Liegt die nächste Schule außerhalb des Kreisgebietes, ist der Anspruch nach Absatz 1 dieser Satzung beschränkt, und zwar auf die Höhe der teuersten Schülerzeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Landkreis Friesland zu Beginn des Schuljahres bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Sonderschulen.
- In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis auf Antrag unabhängig von der in Absatz 1 genannten Entfernung die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler ungeeignet ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren.
- Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen, Schulfesten u. ä. Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangszeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln.
- Fahrtkosten zum Schwimm-, Sport- und sonstigem Fachunterricht oder sonstigen Unterrichtsveranstaltungen sind keine Schülerbeförderungskosten im Sinne von § 114 NSchG, sondern Wege im internen Schulbetrieb.
§ 2 Nahbereiche
- Nahbereiche sind in Lageplänen dargestellte Entfernungszonen, die für jede Schule in Abhängigkeit von der Schulform zur Abgrenzung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung festgelegt werden. Die Schülerinnen und Schüler, die außerhalb eines Nahbereiches wohnen, haben Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten zur dazugehörigen Schule. Über die Abgrenzung der Nahbereiche entscheidet der Kreisausschuss. Die Lagepläne, in denen die Nahbereiche dargestellt sind, können während der Dienststunden im Kreisamt eingesehen werden.
- Die Nahbereiche orientieren sich an Ortschaften, natürlichen und topographischen Grenzen. Die Sicherheit des Schulweges, die örtlichen Besonderheiten, die Siedlungsstruktur und die Verkehrsverbindungen werden bei der Festlegung der Nahbereiche berücksichtigt. Dabei soll besonders für den Primarbereich eine sicherheitsbezogene Schülerbeförderung erreicht werden.
- Es werden für folgende Schulformen Nahbereiche festgelegt:
- für den Primarbereich (1. bis 4. Schuljahrgänge) einschließlich Schulkindergärten, Teilnehmer an Sprachfördermaßnahmen und Sonderschulen
- für die Schuljahrgänge 5 und 6 des Sekundarbereiches I
- für die Schuljahrgänge 7 bis 10 des Sekundarbereiches I, des Berufs-grundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, sowie der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - voraussetzen.
- Darüber hinaus werden folgende Entfernungsobergrenzen für den Schulweg festgelegt, bei deren Überschreitung in jedem Fall ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung besteht:
- zu Abs. 3 Nr. 1: 2,5 km
- zu Abs. 3 Nr. 2: 4,0 km
- zu Abs. 3 Nr. 3: 5,0 km
- Für den Besuch von Betriebspraktika besteht bei Überschreitung dieser Entfernungen ebenfalls ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, wenn diese nach den Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie für berufsbildende Schulen durchgeführt werden. Der Anspruch ist begrenzt auf die nächste erreichbare Stelle, bei der das Praktikum der gewünschten Fachrichtung möglich ist.
- Für die Abgrenzung von Rechtsansprüchen auf Beförderung bzw. Kostenerstattung sind die Entfernungen nach Abs. 4 maßgebend.
§ 3 Zumutbare Schulwegzeiten
- Eine Überschreitung der gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit die folgenden Schulwegzeiten nicht überschritten werden:
- bei Schulformen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 1 a - f und i NSchG für Schülerinnen und Schüler
- des Primarbereichs nicht mehr als 45 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung
- der übrigen Bereiche nicht mehr als 60 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung
- für Schülerinnen und Schüler des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und der Berufsfachschulen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.
- abweichend von Ziffer 1 und 2
- Für Schülerinnen und Schüler der folgenden Schulformen für den Primarbereich nicht mehr als 60 Minuten, in den übrigen Bereichen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung:
- Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit besonderem Bildungsgang, der nicht regelmäßig in der für den Schüler oder der Schülerin nächsten Schule angeboten wird,
- Ersatzschulen i. S. d. §§ 142, 154 NSchG, Ergänzungsschulen i. S. d. §§ 160, 161 NSchG,
- Schulen, deren Einzugsbereich das gesamte Kreisgebiet umfasst,
- Schulen, die nicht identisch sind mit den nach Schulbezirks-einteilung zu besuchenden Schulen und für deren Besuch gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 NSchG oder gemäß § 137 NSchG eine Genehmigung von der Schulbehörde erteilt wurde,
- Schulen, die als Folge eines nach § 63 Absatz 4 NSchG in Anspruch genommenen Wahlrechts besucht werden,
- Schulformen, die im Kreisgebiet nicht angeboten werden.
- für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit einem besonderen überregionalen Angebot können in Abwägung der Zumutbarkeit für die/den zu befördernde(n) Schülerin/Schüler im Einzelfall im Interesse einer wirtschaftlichen Organisation der Schülerbeförderung die Grenzen der Zumutbarkeit höher angesetzt werden. Für Betriebspraktika gilt dies entsprechend.
- Für Schülerinnen und Schüler der folgenden Schulformen für den Primarbereich nicht mehr als 60 Minuten, in den übrigen Bereichen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung:
- bei Schulformen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 1 a - f und i NSchG für Schülerinnen und Schüler
- Bei der Berechnung der Schulwegzeiten nach Abs. 1 sind die fahrplanmäßigen Fahrtzeiten der Verkehrsmittel und drei Minuten je 200 m Fußweg für den Primarbereich sowie drei Minuten je 250 m Fußweg für alle übrigen Bereiche anzusetzen.
- Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis bestimmten Beförderungsmittels besteht der Anspruch nur, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der Haltestelle die Entfernung nach § 2 Absatz 4 überschreitet oder für den gesamten Schulweg in einer Richtung mehr als die in Absatz 1 bestimmten Zeiten benötigt würden. Bei nachgewiesener Behinderung gilt § 1 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.
§ 4 Wartezeiten
- Die Wartezeit für umsteigende Schülerinnen und Schüler soll 20 Minuten nicht überschreiten. Diese Wartezeitbegrenzung gilt jedoch nicht für den Nachmittagsunterricht, d. h. nach der 7. sowie eventuell weiteren Stunden besteht keine Wartezeitbegrenzung.
- Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der Buseinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, ist auch eine längere als die in Absatz 1, Satz 1 genannte Wartezeit zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrtzeiten vom Träger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist.
- Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dies gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis bereitgestellten Beförderungsleistung. Die zusätzlich entstehende Wartezeit ist keine Wartezeit im Sinne von Absatz 1.
§ 5 Zu benutzende Verkehrsmittel
- Der Schüler bzw. die Schülerin hat das vom Landkreis bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird - soweit möglich - im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson.
- Nehmen Schülerinnen und Schüler eine unmittelbare Beförderungsleistung des Landkreises nicht in Anspruch, werden ihnen Aufwendungen für den Schulweg grundsätzlich nicht erstattet.
- Auf Antrag kann zur Schülerbeförderung eine privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gemäß § 6 eingesetzt werden, wenn
- die in §§ 3 und 4 genannten Schulweg- und Wartezeiten regelmäßig überschritten werden oder
- wenn Beförderungsmittel gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung stehen.
- Benutzen Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Abs. 3 - allein oder gemeinsam mit anderen - anstelle der vorgesehenen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr die Beförderung mit einem privaten Personenkraftwagen, haben sie einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen nur bis zu dem Betrag, der bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch eine Schülerin/ einen Schüler entstanden wäre.
§ 6 Notwendige Aufwendungen
- Notwendige Aufwendungen sind nur solche, die bei Benutzung des durch den Träger der Schülerbeförderung bestimmten Beförderungsmittels entstehen. Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten:
- bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife,
- bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten PKW zusammen für die Hin- und Rückfahrt eines Schülers bzw. einer Schülerin ein Betrag von 0,46 € je Entfernungskilometer, wenn und soweit die Fahrten zum Zweck der Schülerbeförderung durchgeführt werden. Bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und /oder Schüler erhöht sich dieser Betrag für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler um 0,03 € je Entfernungskilometer,
- bei der Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge für die Hin- und Rückfahrt einer Schülerin bzw. eines Schülers ein Betrag von 0,24 € je Entfernungskilometer,
- bei der vom Landkreis genehmigten Benutzung eines besonderen Beförderungsmittels für vorübergehend oder dauernd behinderte Schülerinnen und Schüler die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten.
- Bei nur einer (Hin- oder Rück-) Fahrt werden nur 50 % der Beträge nach Abs. 1 erstattet.
§ 7 Anträge auf Fahrtkostenerstattung
- Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseingangs beim Landkreis maßgebend ist. Anträge, die nach dem 31. Oktober beim Landkreis eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Bei Anträgen auf Fahrtkostenerstattung werden nur die nachweislich entstandenen notwendigen Aufwendungen für den Schulweg nach § 6 erstattet. Die Fahrbelege sind den Anträgen beizufügen.
§ 8 Mitnahme Nichtanspruchsberechtigter
Soweit die planmäßigen Buskapazitäten ausreichen, wird im Schülersonderlinien-verkehr die Mitnahme nicht nach § 114 NSchG und § 1 Abs. 1 dieser Satzung anspruchsberechtigter Schülerinnen und Schüler und im sogenannten Freistellungsverkehr darüber hinaus die Mitnahme von Kinderspielkreis- und Kindertagesstättenkindern gegen Entgelt zugelassen. Die Höhe des Entgelts wird durch Satzung geregelt.
§ 9 Übergangsvorschriften
(gestrichen)
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2010 in Kraft.
Jever, den 22. Juni 2010
Sven Ambrosy, Landrat
Hier können Sie sich die Schülerbeförderungssatzung im PDF-Format downloaden!
Ansprechpartner/in
- Frau K. Gerdes

Kreisamt, Zimmer 333
Lindenallee 1
26441 Jever
Telefon: 04461 919-3331
Fax: 04461 919-8890
E-Mail: k.gerdes@friesland.de - Herr C. Zabiensky

Kreisamt, Zimmer 333
Lindenallee 1
26441 Jever
Telefon: 04461 919-3330
Fax: 04461 919-8890
E-Mail: c.zabiensky@friesland.de






