Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)
Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.
Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.
Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!
Keine Vorlage erforderlich bei:
Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
oder
für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde