Informationen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland
Hier finden Sie die Übersicht der Internationalen Risikogebiete und der Gebiete mit einer Virusmutation des Robert Koch-Instituts
Achtung – Zu beachten: Unterschiede bei der Bewertung der Risikogebiete
Unterschieden wird zwischen
- einem Risikogebiet mit einer Virusmutation,
- Risikogebiet mit besonders hoher Inzidenz
- und einem Risikogebiet
Hinweis: Dies gilt auch, wenn das Ausreiseland nachträglich (innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausreise) zum Risikogebiet mit einer Virusmutation, Risikogebiet mit besonders hoher Inzidenz oder Risikogebiet erklärt wird oder die Einreise über ein Nicht-Risikogebiet erfolgt ist, man sich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen vor der Einreise dort aufgehalten hat.
Wichtig! Zeigt die Person vierzehn Tage nach der Einreise Krankheitssymptome, ist sofort das Gesundheitsamt zu kontaktieren!
Grundsatz: Es gilt ein Beförderungsverbot für Personen die über den Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen.
Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
- die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
- Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Vor der Einreise nach Deutschland sollten Reisende sich daher, beim jeweiligen Beförderer, zum Beispiel Fluggesellschaft et cetera über bestehende Bedingungen informieren.
Wichtig – Zusätzlich gilt: Wer aus einem Risikogebiet mit einer Virusmutation nach Deutschland/Niedersachsen einreist,
- muss einen Test vor der Einreise machen.
- Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Das negative Testergebnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und vierzehn Tage nach der Einreise aufbewahrt werden.
- ist verpflichtet sich unverzüglich und auf direktem Wege für vierzehn Tage in Quarantäne zu begeben
- muss umgehend die eigenen Daten auf der Seite des Bundesministeriums hinterlegen über www.einreiseanmeldung.de » (dies ist vorrangig zu tun)
- Ist eine Meldung über www.einreiseanmeldung.de » nicht möglich, ist eine Aussteigekarte auszufüllen. Diese ist auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden »
- Ist weder die Meldung über www.einreiseanmeldung.de » noch die Aussteigekarte möglich, muss die Meldung über das Onlineformular des Gesundheitsamtes erfolgen »
Ausnahmen bei Quarantäne für Einreisende aus einem Risikogebiet mit einer Virusmutation
Ausnahmen: Bei Einreise aus einem Risikogebiet mit einer Virusmutation, muss eine Person nur nicht in Quarantäne, wenn diese
- nur zur Durchreise in Niedersachsen einreist und das Gebiet auf dem schnellsten Weg wieder verlässt
- für weniger als 72 Stunden einreist oder sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten hat und folgende Gründe vorliegen:
- Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich (vom Arbeitgeber bestätigt)
- unaufschiebbar beruflich bedingt, zum Transport von Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug
- Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen und von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben.
*** Hinweis ab Dienstag den 30.03.2021***
Für alle Flugreisen aus dem Ausland (auch Länder, die nicht als Risikogebiet eingestuft sind) nach Deutschland gilt ab sofort folgendes:
- Es besteht eine Testpflicht vor Einreise nach Deutschland
- nur wer einen negativen Test hat, wird ins Flugzeug gelassen.
- nur wer einen negativen Test hat, wird ins Flugzeug gelassen.
- falls der Test positiv ist, muss die Person auf eigene Kosten im Ausland verbleiben unter den vor Ort üblichen Quarantänebedingungen.
Wer aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland/Niedersachsen einreist,
- muss einen Test vor der Einreise machen.
- Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein
- Das negative Testergebnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und vierzehn Tage nach der Einreise aufbewahrt werden.
- ist verpflichtet sich unverzüglich und auf direktem Wege für vierzehn Tage in Quarantäne zu begeben
- muss umgehend die eigenen Daten auf der Seite des Bundesministeriums hinterlegen über www.einreiseanmeldung.de » (dies ist vorrangig zu tun)
- Ist eine Meldung über www.einreiseanmeldung.de » nicht möglich, ist eine Aussteigekarte auszufüllen. Diese ist auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden »
- Ist weder die Meldung über www.einreiseanmeldung.de » ;noch die Aussteigekarte möglich, muss die Meldung über das Onlineformular des Gesundheitsamtes erfolgen »
Ausnahme von der Test- und Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet
- Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet – die Testpflicht bleibt bestehen
- Eine Person muss nicht in Quarantäne, wenn diese für weniger als 72 Stunden einreist oder sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten hat und folgende Gründe vorliegen:
- Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- und von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
- diplomatische und konsularische Dienste (gilt nur für hochrangige Mitglieder von Volksvertretungen und Regierungen)
- das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen für Betriebe kritischer Infrastrukturen
- Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- Weitere Ausnahmen: Eine Person muss nicht in Quarantäne, wenn ein negativer Test vorliegt und einer der folgenden Einreisegründe vorliegt:
- Privater Einreisegrund
- Familienbesuch (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebensgefährten (fester Freund//feste Freundin), Personen zum Umgang des Sorgerechts),
- zur dringenden medizinischen Behandlung oder
- zur Pflege und Schutz von Hilfebedürftigen
- berufliche Gründe (Arbeit/Ausbildung/Studium)
Hinweis: Die zwingende Notwendigkeit dieser Fahrten sowie die Einhaltung angemessener Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber/die Uni zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss mitgeführt werden.
Personen,- die sich für bis zu fünf Tage
- zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich,
- in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen
- die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen (zum Beispiel Saisonarbeiter und Montagearbeiter). Voraussetzung:
- Vierzehn Tage kein Kontakt außerhalb der Arbeitsgruppe, Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen, die mit einer Quarantäne vergleichbar sind.
- Ein Verlassen der Unterbringung ist zudem nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet
- Die Person muss vor Einreise vom Arbeitgeber beim Gesundheitsamt angezeigt werden unter Vorlage der ergriffenen Maßnahmen.
- die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind
- die sich für bis zu fünf Tage
- aus besonderen Berufsgruppen, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr die zwingende Notwendigkeit der Befreiung bestätigt.
- Dazu gehören Personen
- im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
- der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
- des Justiz- und Maßregelvollzugs,
- des Polizeivollzugsdienstes,
- der Feuerwehren und Rettungsdienste sowie des Katastrophenschutzes,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind
- Außerdem für Personen,
- die unaufschiebbar beruflich bedingt, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren müssen,
- von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- und von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben
- Dazu gehören Personen
*** Hinweis ab Dienstag den 30.03.2021***
Für alle Flugreisen aus dem Ausland (auch Länder, die nicht als Risikogebiet eingestuft sind) nach Deutschland gilt ab sofort folgendes:
- Es besteht eine Testpflicht vor Einreise nach Deutschland
- nur wer einen negativen Test hat, wird ins Flugzeug gelassen.
- nur wer einen negativen Test hat, wird ins Flugzeug gelassen.
- falls der Test positiv ist, muss die Person auf eigene Kosten im Ausland verbleiben unter den vor Ort üblichen Quarantänebedingungen.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland/Niedersachsen einreist,
- muss einen Corona-Test machen
- Der Test kann frühestens 48 Stunden vor der Einreise oder bis 48 Stunden nach der Einreise gemacht werden.
- Ein negatives Testergebnis befreit nicht von der Quarantäne.
- Das Testergebnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und vierzehn Tage nach der Einreise aufbewahrt werden.
- ist verpflichtet sich unverzüglich und auf direktem Wege für vierzehn Tage in Quarantäne zu begeben
- muss umgehend die eigenen Daten auf der Seite des Bundesministeriums hinterlegen über www.einreiseanmeldung.de » (dies ist vorrangig zu tun)
- Ist eine Meldung über www.einreiseanmeldung.de » nicht möglich, ist eine Aussteigekarte auszufüllen. Diese ist auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden »
- Ist weder die Meldung über www.einreiseanmeldung.de » noch die Aussteigekarte möglich, muss die Meldung über das Onlineformular des Gesundheitsamtes erfolgen »
Ausnahme von der Test- und Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Risikogebiet
- Personen, die
- sich im Ausland (Risikogebiet), für weniger als 24 Stunden aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen oder
- sich für weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten zum Beispiel: zur Durchreise, Tagesausflug, Shoppen et cetera
- unaufschiebbar beruflich bedingt, zum Transport von Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
- Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
- Polizeivollzugsbeamte aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung ihres Dienstes,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet und einem Risikogebiet – die Testpflicht bleibt bestehen
- Eine Person muss nicht in Quarantäne, wenn diese für weniger als 72 Stunden einreist oder sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten hat und folgende Gründe vorliegen:
- Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- und von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
- diplomatische und konsularische Dienste (gilt nur für hochrangige Mitglieder von Volksvertretungen und Regierungen)
- das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen für Betriebe kritischer Infrastrukturen
- Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- Weitere Ausnahmen: Eine Person muss nicht in Quarantäne, wenn ein negativer Test vorliegt und einer der folgenden Einreisegründe vorliegt:
- Privater Einreisegrund
- Familienbesuch (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebensgefährten (fester Freund//feste Freundin), Personen zum Umgang des Sorgerechts),
- zur dringenden medizinischen Behandlung oder
- zur Pflege und Schutz von Hilfebedürftigen
- berufliche Gründe (Arbeit/Ausbildung/Studium)
Hinweis: Die zwingende Notwendigkeit dieser Fahrten sowie die Einhaltung angemessener Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber/die Uni zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss mitgeführt werden.
Personen,- die sich für bis zu fünf Tage
- zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich,
- in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen
- die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen (zum Beispiel Saisonarbeiter und Montagearbeiter). Voraussetzung:
- Vierzehn Tage kein Kontakt außerhalb der Arbeitsgruppe, Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen, die mit einer Quarantäne vergleichbar sind.
- Ein Verlassen der Unterbringung ist zudem nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet
- Die Person muss vor Einreise vom Arbeitgeber beim Gesundheitsamt angezeigt werden unter Vorlage der ergriffenen Maßnahmen.
- die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind
- die sich für bis zu fünf Tage
- aus besonderen Berufsgruppen, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr die zwingende Notwendigkeit der Befreiung bestätigt.
- Dazu gehören Personen
- im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
- der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
- des Justiz- und Maßregelvollzugs,
- des Polizeivollzugsdienstes,
- der Feuerwehren und Rettungsdienste sowie des Katastrophenschutzes,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind
- Außerdem für Personen,
- die unaufschiebbar beruflich bedingt, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren müssen,
- von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen
- und von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben
- Dazu gehören Personen
So kann sich jede einreisende Person aus einem Risikogebiet früher aus der Quarantäne befreien
Fällt man nicht unter die „Besonderen Ausnahmen“ kann man die 14-tägige Quarantäne immer wie folgt verkürzen:
- 1. bis 4. Quarantänetag – keine Verkürzung möglich
- ab 5. Quarantänetag, unter bestimmten Voraussetzungen
- ab dem 5. Tag nach der Einreise kann ein PCR-Test (ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus) gemacht werden. Ist dieser negativ, ist man aus der Quarantäne „befreit“. Solange das Testergebnis noch nicht vorliegt, bleibt die Quarantäne bestehen.
Gut zu wissen – Alles zur Quarantäne!
Während der Quarantäne ist es nicht gestattet, Besuch von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes zu empfangen.
Risikogebiete, Risikogebiete mit hoher Inzidenz und Risikogebiete mit einer Virusmutation
Informationen, welche Länder derzeit als Risikogebiet oder als Risikogebiet mit einer Virusmutation eingestuft sind, sind auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts zu finden.
Bei weitergehenden Fragen ist das Infotelefon für Sie erreichbar unter 04461 919 -7000.