Waffenangelegenheiten
Waffen, Munition und Sprengstoffe stellen eine enorme Gefährdungsquelle dar. Daher dürfen waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse nur nach den strengen Regeln des Waffengesetzes sowie des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Nebenvorschriften und nur nach gründlicher Prüfung der Voraussetzungen erteilt werden. Außerdem sind Waffenbesitzer und Schießstätten regelmäßig zu überprüfen.
Das derzeitige Waffenrecht ist seit dem 1. April 2003 in Kraft und 2009 zuletzt geändert worden. Es stellt eine "Verschärfung" gegenüber den bisher geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen dar.
Ziel des Waffenrechts ist es, die Anzahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Anzahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf das notwendige Maß zu beschränken.
Das Waffenrecht unterscheidet verschiedene waffenrechtliche Erlaubnisse:
Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Zum Führen einer Waffe benötigt man einen Waffenschein.
Für das Führen von erwerbscheinfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigt man einen Kleinen Waffenschein. Solche erwerbscheinfreien Waffen (Erwerb ab 18 Jahre erlaubt) erkennt man an dem auf der Waffe angebrachten Zulassungszeichen (Kreis mit den Buchstaben PTB und einer Nummer). Unter dem Begriff Führen versteht man das zugriffbereite Tragen einer Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, Haus,Garten).
Für das Schießen außerhalb von Schießstätten benötigt man grundsätzlich eine Schießerlaubnis. Ausgenommen hiervon ist das Schießen im Bereich des eigenen befriedeten Besitztums oder mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Geschoss des Grundstück nicht verlassen kann.
Wer nach dem Tode eines Waffenbesitzers, als Finder, als Insolvenzverwalter, als Zwangsverwalter, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise Waffen oder Munition deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt, muss dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Einen entsprechenden Vordruck können Sie sich nachstehend runterladen.
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition ist nach den Bestimmungen des Waffengesetzes der Behörde nachzuweisen. Einen entsprechenden Vordruck hierzu finden Sie in unserem Download-Bereich. Sie können sich den Vordruck ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den Ihnen vorliegenden Nachweisen an den Landkreis Friesland senden.
Für Fragen rund um das Waffenrecht wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter. Die Namen und Telefonnummern finden Sie unter dem Stichwort Waffenangelegenheiten in unserer Rubrik "Was finde ich wo?" in unserem Bürger-Informations-System.
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Waffenrechtsvordrucke im PDF-Format.
Für die Städte Schortens und Varel ist der Landkreis Friesland waffenrechtlich nicht zuständig. Diese sind als selbständige Städte selber Waffenbehörde. Sollten Sie daher in einer der genannten Städte wohnen, wenden Sie sich in Waffenangelegenheit bitte direkt an die dortigen Ordnungsämter.
Ansprechpartner/in
Herr A. Falkenhof![]() | |
Kreisamt - im Verwaltungsneubau, Zimmer 1.10 // 1. OG Schlosserplatz 3 26441 Jever Telefon: 04461 9194290 E-Mail: a.falkenhof@friesland.de | |
Frau S. Malessa![]() | |
Kreisamt - im Verwaltungsneubau, Zimmer 1.10 // 1. OG Schlosserplatz 3 26441 Jever Telefon: 04461 9194291 E-Mail: s.malessa@friesland.de |