Gesundheitszeugnis nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wichtig!
Belehrungen finden aus organisatorischen Gründen bis auf weiteres
nur im Gesundheitsamt in Varel statt
Telefonische Terminabsprachen sind nur dienstags, mittwochs und donnerstags
von 08:00 - 12:30 Uhr möglich.
Bei Terminanfragen per E-Mail teilen Sie uns bitte Ihren
Namen und Ihre Telefonnumer mit.
Informationen zur Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz
Erstmalige Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen.
Wer benötigt eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte Säuglings- oder Kleinkindnahrung
- Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o.a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:
- ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige
- Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größere Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend mindestens 1 x im Jahr oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird.
Wenn Ihr Kind über die Schule ein Praktikum im Bereich der Lebensmittelzubereitung/-verkauf oder in der Gastronomie absolviert, dann ist eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG erforderlich. Diese Belehrung ist auch dann nötig, wenn Ihr Kind zur Zubereitung von Schulfrühstück oder zum Verkauf im Schulkiosk eingesetzt wird.
Wo erhält man die Belehrung?
Die Belehrungen finden statt in:
Jever, Schlosserplatz 3: Bis auf weiteres nicht möglich.
Varel, Karl-Nieraad-Str. 1: Jeden Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Belehrungen finden zur Zeit nur nach telefonischer Terminabsprache statt
Gruppenbelehrungen (ab 5 Personen) sind vorher anzumelden (Auskunft siehe unten)
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr beträgt z. Zt. 27,00 Euro und ist bar (oder durch Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung) zu entrichten. Kartenzahlung ist in Varel nicht möglich!
Bei einer bereits erfolgten Belehrung durch unser Gesundheitsamt kann auch eine Abschrift der Bescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühr der Abschrift beträgt 11 Euro.
Setzen Sie sich bitte auch für eine Abschrift mit unsere Ansprechpartner in Verbindung.
Welche Unterlagen werden benötigt ?
Ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel) sind mitzubringen.
Minderjährige Personen, die eine kostenpflichtige Belehrung machen möchten (zum Beispiel für einen Ferienjob), müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Das Dokument finden Sie hier zum Herunterladen: Erklärung
Die vom Erziehungsberechtigten unterschriebene Einverständniserklärung bringen Sie dann bitte zur Belehrung mit.
Inhalt/Dauer einer Belehrung:
Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.
Dauer der Belehrung:
Ca. 60 Minuten
Im Anschluss der Belehrung erhalten die Teilnehmer die benötigte Bescheinigung.
Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt.
Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!
Der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt folgen weitere Schulungen, die der Arbeitgeber alle zwei Jahre durchführen muss.
Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Die Bescheinigung hat eine lebenslange Gültigkeit (zweijährliche Wiederholungsbelehrung vom Arbeitgeber, s.o.)
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.
Ansprechpartner/in
Frau T. Gerdes![]() | |
Kreisamt - im Verwaltungsneubau, Zimmer E.08 // EG Schlosserplatz 3 26441 Jever Telefon: 04461 919-7050 Telefax: 04461 919-8820 E-Mail: t.gerdes@friesland.de | |
Frau S. Lübben![]() | |
Kreisamt - im Verwaltungsneubau, Zimmer E.12 // EG Schlosserplatz 3 26441 Jever Telefon: 04461 919-7430 Telefax: 04461 919-8820 |