Wasserschutzgebiete im Landkreis Friesland
Was sind Wasserschutzgebiete?
Um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen, wurden von der damaligen Bezirksregierung Schutzzonenverordnung für die Wassergewinnungsgebiete erlassen sogenannte Wasserschutzgebiete. Darin werden Umfang und Nutzung festgelegt.
Als Beispiel: Wasserschutzgebiet Feldhausen
Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), Schutzzone II (engere Zone), Schutzzone III A (innere weitere Zone) und Schutzzone III B (äußere weitere Zone.)
Maßgeblich für die Ausrichtung der Schutzzonen ist die Grundwasserfließrichtung. Im "Abflussbereich" also hinter den Brunnen sind die Schutzzonen enger gefasst. Fließrichtung in Feldhausen - Südwest nach Nordost.
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Schutzzone I: Sie umfasst eine kreisförmige Fläche von 15 m um jeden der 17 Brunnen herum.
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Schutzzone II: Wegstrecke, die das Grundwasser in 50 Tagen bis zum Brunnen zurücklegt.
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Schutzzone III A: Die Grenze verläuft kreisförmig um die Schutzzone II, endet rund 2 km vom Brunnen entfernt.
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Schutzzone III B: Sie umschließt die westlich der Schutzzone III A gelegenen Gebiete
In der Zone I ist nach der Schutzzonenverordnung alles verboten, wie z.B. das Errichten von Gebäuden, von Straßen sowie das Herstellen von Gewässern, wie Badeanstalten.
In der Zone II gibt es einige wenige Maßnahmen, die beschränkt zulässig sind. Die meisten sind verboten. Beschränkt zulässig heißt, dass die untere Wasserbehörde die Erlaubnis geben kann. Dies trifft z.B. beim Bauen von Straßen und befestigten Wegen zu. Verboten ist hier aber auch z.B. das Errichten von Wohnhäusern wie in Zone I.
In der Zone III A sind einige Maßnahmen verboten, wie z.B. das Errichten von Wohnsiedlungen ohne zentrale Abwasserbeseitigung. Einige sind beschränkt zulässig, wie z.B. das Errichten von Kleinkläranlagen. Andere sind zulässig, wie z.B. das Errichten von Gebäuden.
In der Zone III B kaum Beschränkungen. Es sind lediglich einige wenige Maßnahmen beschränkt zulässig, wie z.B. das Errichten von Behältern zum Lagern wassergefährdender Stoffe. Zulässig, also ohne Erlaubnis gemäß Wasserschutzgebietsverordnung, sind z.B. Hauskläranlagen oder das Errichten von Wohnsiedlungen.
Wasserschutzgebiete im Landkreis Friesland
Wasserschutzgebiet |
Größe |
festgesetzt durch |
(versorgt nur noch die Stadt Wilhelmshaven) |
27,4 km² |
Verordnung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 13.03.1972 / 503.5-714/71 |
(Das Wasserwerk liegt im Landkreis Friesland - während sich das Wasserschutz weit in den Landkreis Wittmund ausdehnt) |
ca. 20 km² |
Verordnung des Präsidenten der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11.03.1992 / 502e8-62013-3/10 |
20,5 km² |
Verordnung des Präsidenten der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20.04.1990 / 502-62013-3/10 |
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(Das Wasserwerk liegt im Landkreis Wittmund - während sich das Wasserschutzgebiet bis in den Landkreis Friesland ausdehnt) |
ca. 7 km² |
Verordnung des Präsidenten des Regierungsbezirks Aurich vom 21.01.1972 / 503-62013/7-115/64 |
1,7 km² |
Verordnung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 09.02.1971 |
Ansprechpartner/in
Herr J. Meier![]() | |
Amt / Bereich Fachbereich Umwelt Kreisamt, Zimmer 504 Lindenallee 1 26441 Jever Telefon: 04461 919-5040 Telefax: 04461 919-7761 E-Mail: j.meier@friesland.de |